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   BGH, 30.07.2020 - 6 StR 191/20   

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BGH, 30.07.2020 - 6 StR 191/20 (https://dejure.org/2020,22258)
BGH, Entscheidung vom 30.07.2020 - 6 StR 191/20 (https://dejure.org/2020,22258)
BGH, Entscheidung vom 30. Juli 2020 - 6 StR 191/20 (https://dejure.org/2020,22258)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.05.1990 - 2 StR 64/90

    Bemessung der Einheitsjugendstrafe; Einbeziehung einer Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 30.07.2020 - 6 StR 191/20
    Seine Ausführungen zur Strafzumessung beziehen sich aber lediglich auf die neu abzuurteilende Tat; dies lässt besorgen, dass es nicht wie erforderlich die Gesamtheit der Straftaten neu gewertet und zur Grundlage einer einheitlichen Sanktion gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 1990 - 2 StR 64/90; Beschlüsse vom 23. Oktober 1991 - 2 StR 457/91, und vom 13. November 1991 - 2 StR 463/91 jeweils mwN).
  • BGH, 23.10.1991 - 2 StR 457/91

    Verlieren der Wirkung eines in ein anderes Urteil einbezogenen Urteils im

    Auszug aus BGH, 30.07.2020 - 6 StR 191/20
    Seine Ausführungen zur Strafzumessung beziehen sich aber lediglich auf die neu abzuurteilende Tat; dies lässt besorgen, dass es nicht wie erforderlich die Gesamtheit der Straftaten neu gewertet und zur Grundlage einer einheitlichen Sanktion gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 1990 - 2 StR 64/90; Beschlüsse vom 23. Oktober 1991 - 2 StR 457/91, und vom 13. November 1991 - 2 StR 463/91 jeweils mwN).
  • BGH, 13.11.1991 - 2 StR 463/91

    Voraussetzungen der Nachholung der nachträglichen Bildung einer

    Auszug aus BGH, 30.07.2020 - 6 StR 191/20
    Seine Ausführungen zur Strafzumessung beziehen sich aber lediglich auf die neu abzuurteilende Tat; dies lässt besorgen, dass es nicht wie erforderlich die Gesamtheit der Straftaten neu gewertet und zur Grundlage einer einheitlichen Sanktion gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 1990 - 2 StR 64/90; Beschlüsse vom 23. Oktober 1991 - 2 StR 457/91, und vom 13. November 1991 - 2 StR 463/91 jeweils mwN).
  • BGH, 22.02.2024 - 3 StR 385/23
    Derart beschränkte Strafzumessungserwägungen, die sich allein auf die neu abzuurteilende Tat beziehen, werden den rechtlichen Anforderungen nicht gerecht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2023 - 2 StR 57/23, juris Rn. 4 f.; vom 11. Januar 2022 - 6 StR 591/21, juris; vom 30. Juli 2020 - 6 StR 191/20, juris; vom 16. Juni 2020 - 4 StR 228/20, StV 2020, 683 Rn. 4; vom 16. November 2016 - 2 StR 316/16, NStZ 2017, 539; Eisenberg/Kölbel, JGG, 25. Aufl., § 31 Rn. 40 f., 63b).
  • BGH, 11.01.2022 - 6 StR 591/21

    Verwerfung der Revision mit Anm. des Senats zur Strafzumessung

    Dies lässt besorgen, dass das Landgericht nicht - wie erforderlich - die Gesamtheit der Straftaten neu gewertet und zur Grundlage einer einheitlichen Sanktion gemacht hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. November 2016 - 2 StR 316/16, NStZ 2017, 539; vom 16. Juni 2020 - 4 StR 228/20, StV 2020, 683; und vom 30. Juli 2020 - 6 StR 191/20).
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